Absatz eins,Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen. Hierauf ist der Beschuldigte zu vernehmen.
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
Paragraph 134
31.12.2003