Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung.

Paragraph 128, (1) Beantragt der Disziplinaranwalt im Laufe der Disziplinaruntersuchung ihre Ausdehnung auf neue Beschuldigungspunkte, so hat der Untersuchungskommissär darüber einen Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.

  1. Absatz 2,Gegen den ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichtes kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.