Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.04.1988

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Beurteilung der Ausbildung.

Paragraph 12, Jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters betraute Richter oder Beamte hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Richterberuf schriftlich zu beurteilen. Nach Ablauf der Verwendung des Richteramtsanwärters bei einer Behörde hat deren Vorstand diese Beurteilungen unter Anschluß seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übersenden.

Schlagworte

Ausbildungsrichter

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094564

Alte Dokumentnummer

N6196120644S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P12/NOR12094564

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