Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Paragraph 12
01.05.1962
30.04.1988
Beurteilung der Ausbildung.
Paragraph 12, Jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters betraute Richter oder Beamte hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Richterberuf schriftlich zu beurteilen. Nach Ablauf der Verwendung des Richteramtsanwärters bei einer Behörde hat deren Vorstand diese Beurteilungen unter Anschluß seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übersenden.