Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.05.1962
Außerkrafttretensdatum
30.04.1988
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gestaltung des Ausbildungsdienstes.
§ 10. (1) Der Ausbildungsdienst ist so einzurichten, daß der Richteramtsanwärter in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes einschließlich des Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen wird und die zur selbständigen Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Der Richteramtsanwärter ist soviel als möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit in Zivil- und in Strafsachen heranzuziehen. Er ist auch als Schriftführer zu beschäftigen, jedoch nur insoweit, als dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.Paragraph 10, (1) Der Ausbildungsdienst ist so einzurichten, daß der Richteramtsanwärter in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes einschließlich des Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen wird und die zur selbständigen Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Der Richteramtsanwärter ist soviel als möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit in Zivil- und in Strafsachen heranzuziehen. Er ist auch als Schriftführer zu beschäftigen, jedoch nur insoweit, als dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.
(2)Absatz 2,Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Richteramtsanwärter zum Studium für die Richteramtsprüfung und seine wissenschaftliche Fortbildung genügend Zeit frei bleibt.
Schlagworte
Staatsanwaltschaft, Gerichtskanzlei, Zivilsachen, Freizeit,
Prüfungsvorbereitung
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12094562
Alte Dokumentnummer
N6196120642S