Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.04.1988

Text

Gestaltung des Ausbildungsdienstes.

Paragraph 10, (1) Der Ausbildungsdienst ist so einzurichten, daß der Richteramtsanwärter in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes einschließlich des Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen wird und die zur selbständigen Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Der Richteramtsanwärter ist soviel als möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit in Zivil- und in Strafsachen heranzuziehen. Er ist auch als Schriftführer zu beschäftigen, jedoch nur insoweit, als dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.

  1. Absatz 2,Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Richteramtsanwärter zum Studium für die Richteramtsprüfung und seine wissenschaftliche Fortbildung genügend Zeit frei bleibt.