Artikel 3
Nach diesem Übereinkommen sind zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen folgende Behörden zuständig:
1.Ziffer eins die Behörden des Staates, in dessen Gebiet der Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
2.Ziffer 2 die Behörden des Staates, in dessen Gebiet der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
3.Ziffer 3 die Behörde, deren Zuständigkeit sich der Unterhaltspflichtige entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hat, daß er sich, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, in die Sache selbst eingelassen hat.