Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961,
Vertrag – Multilateral
Artikel 3
01.01.1962
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Nach diesem Übereinkommen sind zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen folgende Behörden zuständig:
Ziffer eins die Behörden des Staates, in dessen Gebiet der Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
Ziffer 2 die Behörden des Staates, in dessen Gebiet der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
Ziffer 3 die Behörde, deren Zuständigkeit sich der Unterhaltspflichtige entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hat, daß er sich, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, in die Sache selbst eingelassen hat.
1. Bei den Zuständigkeitsregeln handelt es sich um Bestimmungen über die "competence indirecte".
2. Zu Ziffer 2, siehe die Vorbehaltsmöglichkeit nach Artikel 18,
17.04.2020
10002015
NOR12026784
N2196127720S