(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen, ob und inwieweit zu berücksichtigen sind
1.Ziffer eins in der österreichischen Pensions (Renten)versicherung
a)Litera a Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 1. Jänner 1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) nach dem Recht dieser Staaten erworben worden sind, Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 1. Jänner 1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,) nach dem Recht dieser Staaten erworben worden sind,
b)Litera b nicht als Versicherungszeiten nach lit. a geltende Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem 1. Jänner 1961 in Gebieten anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) zurückgelegt worden sind, und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte sonstige Zeiten; nicht als Versicherungszeiten nach Litera a, geltende Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem 1. Jänner 1961 in Gebieten anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,) zurückgelegt worden sind, und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte sonstige Zeiten;
2.Ziffer 2 in der österreichischen Unfallversicherung Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die vor dem 1. Jänner 1961 in Gebieten anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) eingetreten sind.in der österreichischen Unfallversicherung Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die vor dem 1. Jänner 1961 in Gebieten anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,) eingetreten sind.