Bundesrecht konsolidiert

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Auslandsrenten-Übernahmegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandsrenten-Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 290/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1960

Abkürzung

ARÜG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

ABSCHNITT römisch eins.
Gemeinsame Bestimmungen.

Sachlicher Geltungsbereich.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen, ob und inwieweit zu berücksichtigen sind

    Ziffer eins in der österreichischen Pensions (Renten)versicherung

    Litera a Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 1. Jänner 1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,) nach dem Recht dieser Staaten erworben worden sind,

    Litera b nicht als Versicherungszeiten nach Litera a, geltende Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem 1. Jänner 1961 in Gebieten anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,) zurückgelegt worden sind, und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte sonstige Zeiten;

    Ziffer 2 in der österreichischen Unfallversicherung Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die vor dem 1. Jänner 1961 in Gebieten anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,) eingetreten sind.

  2. Absatz 2,Rentenansprüche und Zeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, sowie Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) nach Absatz eins, Ziffer 2, sind in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung beziehungsweise in der österreichischen Unfallversicherung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht von Versicherungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen sind.
  3. Absatz 3,Als Gebiete anderer Staaten nach Absatz eins, gelten Gebiete, die am 31. Dezember 1937 zum Territorium der nachstehenden Staaten gehört haben: Albanien, Bulgarien, Freie Stadt Danzig, Deutsches Reich, Estland, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
  4. Absatz 4,Als Zeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gelten auch Zeiten, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des Absatz 3,, aber außerhalb dieses Gebietes zurückgelegt worden sind, wenn die Beschäftigung einer Rentenversicherung unterlegen ist.
  5. Absatz 5,Als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) nach Absatz eins, Ziffer 2, gelten auch Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des Absatz 3, außerhalb dieses Gebietes eingetreten sind, wenn die Beschäftigung einer Unfallversicherung unterlegen ist.

Schlagworte

Pensionsversicherung

Im RIS seit

24.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

10008183

Dokumentnummer

NOR40255277

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/290/P1/NOR40255277

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