Ziffer eins in der österreichischen Pensions (Renten)versicherung
Litera a Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 1. Jänner 1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,) nach dem Recht dieser Staaten erworben worden sind,
Litera b nicht als Versicherungszeiten nach Litera a, geltende Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem 1. Jänner 1961 in Gebieten anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,) zurückgelegt worden sind, und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte sonstige Zeiten;
Ziffer 2 in der österreichischen Unfallversicherung Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die vor dem 1. Jänner 1961 in Gebieten anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,) eingetreten sind.