Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)
Typ
Vertrag – Belgien
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
16.12.1961
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 1.
(1)Absatz eins,Das vorliegende Abkommen ist auf die von den Gerichten der Hohen Vertragschließenden Teile auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes gefällten Entscheidungen anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeutet „Entscheidung“ jede im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein möge, mit Ausnahme der Entscheidungen im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren und im Verfahren des Zahlungsaufschubes.
(3)Absatz 3,Gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sind auch die auf dem Gebiet des Zivil- oder Handelsrechtes von einem Strafgericht gefällten Entscheidungen.
(4)Absatz 4,Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Abkommens bedeutet „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, und „ersuchtes Gericht“ in Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung, in Belgien das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung beantragt wird.
Anmerkung
Hinsichtlich Konkurs und Ausgleich vgl. das Abkommen
BGBl. Nr. 385/1975.
Schlagworte
Insolvenzverfahren
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Gesetzesnummer
10002014
Dokumentnummer
NOR12026758
Alte Dokumentnummer
N2196125001S