Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

16.12.1961

Text

Artikel 1.

  1. Absatz einsDas vorliegende Abkommen ist auf die von den Gerichten der Hohen Vertragschließenden Teile auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes gefällten Entscheidungen anzuwenden.
  2. Absatz 2Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeutet „Entscheidung“ jede im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein möge, mit Ausnahme der Entscheidungen im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren und im Verfahren des Zahlungsaufschubes.
  3. Absatz 3Gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sind auch die auf dem Gebiet des Zivil- oder Handelsrechtes von einem Strafgericht gefällten Entscheidungen.
  4. Absatz 4Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Abkommens bedeutet „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, und „ersuchtes Gericht“ in Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung, in Belgien das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung beantragt wird.