DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,
IN DER ERWÄGUNG, daß das in Chikago am 7. Dezember 1944 unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt gewisse Bestimmungen über Lufttüchtigkeitszeugnisse enthält,
IN DER ERWÄGUNG, daß dessenungeachtet kein Übereinkommen über die Ausstellung und Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge vorliegt, die von einem Staat in einen anderen eingeführt werden,
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, derartige Abmachungen für diese Luftfahrzeuge zu treffen,
HABEN FOLGENDES VEREINBART: