Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1961,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
24.08.1961
22.04.1960
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
StF: BGBl. Nr. 245/1961
Englisch, Französisch, Spanisch
*Belgien 46/1963 *Dänemark 46/1963 *Deutschland/BRD 46/1963 *Frankreich 46/1963 *Griechenland 296/1967 *Irland 334/1970 *Italien 334/1970 *Luxemburg 296/1967 *Niederlande 46/1963 *Norwegen 46/1963 *Portugal 334/1970 *Schweden 245/1961 *Schweiz 46/1963 *Spanien 46/1963 *Vereinigtes Königreich 46/1963
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 8. Juli 1961.
Österreich hat seine Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 10 Absatz 3 am 25. Juli 1961 bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt. Außer Österreich hat Schweden seine Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt.
Das Übereinkommen ist zwischen Österreich und Schweden gemäß Artikel 11 Absatz 1 am 24. August 1961 in Kraft getreten.
DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,
IN DER ERWÄGUNG, daß das in Chikago am 7. Dezember 1944 unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt gewisse Bestimmungen über Lufttüchtigkeitszeugnisse enthält,
IN DER ERWÄGUNG, daß dessenungeachtet kein Übereinkommen über die Ausstellung und Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge vorliegt, die von einem Staat in einen anderen eingeführt werden,
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, derartige Abmachungen für diese Luftfahrzeuge zu treffen,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
e-rk3
22.04.2025
10011344
NOR11011609
N9196114111T