Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels Art. 1

Kurztitel

Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 208/1961

Typ

K (Geltungsbereich)

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

13.08.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat sei der Kundmachung, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1959,, Italien am 3. April 1961 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen von 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften in der Fassung des in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichneten Protokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950,, hinterlegt.

Italien hat erklärt, daß die Übermittlung von Ersuchschreiben wie bisher bewerkstelligt werden solle. Nur im Verzugsfalle solle von der Möglichkeit des Artikels 13 Absatz eins, Litera a, Gebrauch gemacht werden.

Die Niederlande haben am 4. August 1960 erklärt, daß dieses Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Gesetzesnummer

20004004

Dokumentnummer

NOR40063376

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/208/A1/NOR40063376

Navigation im Suchergebnis