Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Mängelbehebung

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Mängel von schriftlichen Anbringen (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, fehlende Identifizierung des Einschreiters) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; das gilt auch für mündliche Anbringen, über die gemäß Paragraph 87, eine Niederschrift aufgenommen worden ist. Inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einem Anbringen gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist aufzutragen. Dabei ist der Einschreiter darauf hinzuweisen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
  2. Absatz 2,Wird ein Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine Vollmacht ausweisen kann, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß.

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274629

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P86/NOR40274629

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