Absatz eins,Mängel von schriftlichen Anbringen (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, fehlende Identifizierung des Einschreiters) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; das gilt auch für mündliche Anbringen, über die gemäß Paragraph 87, eine Niederschrift aufgenommen worden ist. Inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einem Anbringen gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist aufzutragen. Dabei ist der Einschreiter darauf hinzuweisen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.