(2)Absatz 2,Ist der Ort der Geschäftsleitung nicht im Inland gelegen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, das sich nach den Verhältnissen des Versicherungsnehmers bei sinngemäßer Anwendung der §§ 55, 56 oder 58 ergibt.Ist der Ort der Geschäftsleitung nicht im Inland gelegen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, das sich nach den Verhältnissen des Versicherungsnehmers bei sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 55, 56, oder 58 ergibt.