Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

12.01.1993

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Für die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung des Versicherers befindet.
  2. Absatz 2,Ist der Ort der Geschäftsleitung nicht im Inland gelegen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, das sich nach den Verhältnissen des Versicherungsnehmers bei sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 55, 56, oder 58 ergibt.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043840

Alte Dokumentnummer

N3196117894S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P67/NOR12043840

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