Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

12.01.1993

Text

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Für die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung des Versicherers befindet.
  2. Absatz 2,Ist der Ort der Geschäftsleitung nicht im Inland gelegen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, das sich nach den Verhältnissen des Versicherungsnehmers bei sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 55, 56, oder 58 ergibt.