Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Für die Erhebung der Erbschaftssteuer vom Erwerb von Todes wegen und von Zweckzuwendungen von Todes wegen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich das Gericht befindet, das die Verlassenschaftsabhandlung durchführt.
  2. Absatz 2,Für die Erhebung der Schenkungssteuer von Schenkungen unter Lebenden und von Zweckzuwendungen unter Lebenden ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geschenkgeber, bei Zweckzuwendungen der mit ihrer Ausführung Beschwerte, seinen Wohnsitz hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter ist Paragraph 55, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Ist der Geschenkgeber (Beschwerte) eine juristische Person, eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Vermögensmasse, so richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 58,
  3. Absatz 3,Ist für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer eine örtliche Zuständigkeit gemäß Absatz eins, oder 2 nicht gegeben, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst von dem abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043836

Alte Dokumentnummer

N3196117890S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P63/NOR12043836

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