Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Für die Erhebung der Erbschaftssteuer vom Erwerb von Todes wegen und von Zweckzuwendungen von Todes wegen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich das Gericht befindet, das die Verlassenschaftsabhandlung durchführt.
  2. Absatz 2,Für die Erhebung der Schenkungssteuer von Schenkungen unter Lebenden und von Zweckzuwendungen unter Lebenden ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geschenkgeber, bei Zweckzuwendungen der mit ihrer Ausführung Beschwerte, seinen Wohnsitz hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter ist Paragraph 55, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Ist der Geschenkgeber (Beschwerte) eine juristische Person, eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Vermögensmasse, so richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 58,
  3. Absatz 3,Ist für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer eine örtliche Zuständigkeit gemäß Absatz eins, oder 2 nicht gegeben, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst von dem abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.