Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 48b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48b

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

27.12.2018

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 48 b,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften oder eine Übertretung der vorgeschriebenen Auflagen für die Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt oder eine widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen vorliegt.
    1. Absatz 3, Ziffer eins
      Der Bundesminister für Finanzen ist zur Übermittlung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) an
      1. Litera a
        einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (Paragraph 26, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, – DSG),
      2. Litera b
        einen zugelassenen Zustelldienst (Paragraph 30, des Zustellgesetzes – ZustG),
      3. Litera c
        ein Unternehmen, das einen Universaldienst (Paragraph 3, Ziffer 4, des Postmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,) betreibt, und
      4. Litera d
        einen Betreiber eines Anzeigemoduls (Paragraph 37 b, ZustG)
      berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Übermittlung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an FinanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß Paragraph eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2016,, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde.
    2. Ziffer 2
      Der Bundesminister für Finanzen ist für Zwecke der Durchführung elektronischer Zustellungen zur Übermittlung an den Ermittlungs- und Zustelldienst, der die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ZustG erbringt, von in den Datenbeständen der Finanzverwaltung erfassten elektronischen Verständigungsadressen berechtigt. Nähere Regelungen können durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Im Zug einer elektronischen Zustellung kann der Bundesminister für Finanzen dem Betreiber eines Anzeigemoduls die in den Datenbeständen der Finanzverwaltung aktuell erfassten elektronischen Verständigungsadressen des Empfängers übermitteln.
    4. Ziffer 4
      Der Betreiber des Anzeigemoduls hat dem Bundesminister für Finanzen das verschlüsselte bPK-ZU einer Person zu übermitteln, sobald sich diese Person gegenüber dem Anzeigemodul identifiziert. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten rückzuübermitteln und die Anzeige dieses Dokuments direkt an diese Person zuzulassen.

Schlagworte

Versicherungswesen, Meldewesen, Probefahrt, Ermittlungsdienst

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40202623

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P48b/NOR40202623

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