(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter § 4 Abs. 3 Z 12 oder Abs. 4 ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen mitzuteilen.Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, oder Absatz 4, ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen mitzuteilen.