Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 587/1983

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

14.12.1983

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Beachte

Bezugsbereich Absatz eins,, letzter Satz: ab 1. 1. 1984 (Abschn. römisch dreizehn,

Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983,).

Text

8. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient. Das Erfordernis der zumindest überwiegenden Förderung im Bundesgebiet entfällt für Entwicklungshilfe (Paragraph eins, Absatz eins, Entwicklungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,).
  2. Absatz 2,Die in den Paragraphen 35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.