Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 587/1983

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

14.12.1983

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Beachte

Bezugsbereich Absatz eins,, letzter Satz: ab 1. 1. 1984 (Abschn. römisch XIII,

Art. römisch II, Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983,).

Text

8. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.

§ 34.

  1. Absatz einsDie Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient. Das Erfordernis der zumindest überwiegenden Förderung im Bundesgebiet entfällt für Entwicklungshilfe (§ 1 Abs. 1 Entwicklungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,).
  2. Absatz 2Die in den §§ 35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.