Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 323

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 323

Inkrafttretensdatum

19.12.2001

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 323,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 44, Absatz 2 und die Bezeichnung des früheren Paragraph 323, Absatz 2, als Paragraph 324, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 61, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. September 1996 in Kraft. Verfügungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins,, die dem Paragraph 61, in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des Paragraph 61, durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 61, durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Paragraph 189, ist auf Zeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 55, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft. Verfügungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins,, die Paragraph 55, Absatz 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des Paragraph 55, durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 55, durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.
  6. Absatz 6,Paragraph 187, ist auf Einkünfte, die in einem nach dem 31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahr (Paragraph 2, Absatz 5 und 6 EStG 1988) erzielt werden, nicht mehr anzuwenden. Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 187, ist die Neufassung des Paragraph 55, durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, unbeachtlich.
  7. Absatz 7,Bewilligungen gemäß Paragraph 131, Absatz eins, vierter Satz verlieren mit Inkrafttreten der Neufassung des Paragraph 131, Absatz eins, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ihre Wirksamkeit. Paragraph 205, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist; abweichend von Paragraph 205, Absatz eins, ist für Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2001 entsteht, anstelle des 1. Juli der 1. Oktober 2001 für den Beginn der Verzinsung maßgebend.

Paragraph 214, Absatz 4, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch am 31. Dezember 2000 entstanden ist. Paragraph 240, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

  1. Absatz 8,Die Paragraphen 210, Absatz 6, 212, Absatz 2, Litera a,, 212 Absatz 3, 212 a, Absatz 7, 214, Absatz 5, 217, sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, sind die Paragraphen 212, Absatz 3, sowie 218 Absatz 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.
  2. Absatz 9,Paragraph 45 a und Paragraph 125, Absatz eins, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2001,, sind erstmals auf im Jahr 2002 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Paragraph 204,, Paragraph 212, Absatz 2 und Paragraph 242,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2001,, sowie Paragraph 111, Absatz 3,, Paragraph 112, Absatz 2,, Paragraph 112 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Paragraph 125, Absatz eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2001, ist erstmals auf Werte zum 1. Jänner 2002 anzuwenden.

Paragraph 188, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, ist letztmalig auf das Jahr 2000 betreffende Feststellungen anzuwenden.

Anmerkung

zu Abs. 2: in der Aufzählung fehlt § 323 Abs. 2

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40025139

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P323/NOR40025139

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