Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 323

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 323

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 323,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 44, Absatz 2 und die Bezeichnung des früheren Paragraph 323, Absatz 2, als Paragraph 324, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 61, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. September 1996 in Kraft. Verfügungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins,, die dem Paragraph 61, in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des Paragraph 61, durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 61, durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Paragraph 189, ist auf Zeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 55, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft. Verfügungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins,, die Paragraph 55, Absatz 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des Paragraph 55, durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 55, durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.
  6. Absatz 6,Paragraph 187, ist auf Einkünfte, die in einem nach dem 31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahr (Paragraph 2, Absatz 5 und 6 EStG 1988) erzielt werden, nicht mehr anzuwenden. Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 187, ist die Neufassung des Paragraph 55, durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, unbeachtlich.

Anmerkung

zu Abs. 2: in der Aufzählung fehlt § 323 Abs. 2

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12056856

Alte Dokumentnummer

N3199850630L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P323/NOR12056856

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