Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 309
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
17.07.1987
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 309.Paragraph 309,
(1)Absatz eins,Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
(2)Absatz 2,Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (§ 308 Abs. 3) findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (Paragraph 308, Absatz 3,) findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044084
Alte Dokumentnummer
N3196118138S