Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 309

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Text

Paragraph 309,

  1. Absatz eins,Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
  2. Absatz 2,Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (Paragraph 308, Absatz 3,) findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.