Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 305

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Text

Paragraph 305,

  1. Absatz eins,Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
  2. Absatz 2,In den Fällen, in denen die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat entschieden hat (Paragraph 260, Absatz 2,), ist auch über die Wiederaufnahme durch einen Berufungssenat zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Wurde ein Wiederaufnahmsgrund anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, so steht die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
  4. Absatz 4,Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der zuletzt örtlich zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.