Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 303a
Inkrafttretensdatum
26.03.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.
Text
§ 303a.
Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
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a) | die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; |
b) | die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird; |
c) | die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind; |
d) | bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind. |
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40104695