Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 303 a,

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vergleiche Paragraph 323 a,

Text

Paragraph 303 a,

Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

  1. Litera a
    die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
  2. Litera b
    die Bezeichnung der Umstände (Paragraph 303, Absatz eins,), auf die der Antrag gestützt wird;
  3. Litera c
    die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;
  4. Litera d
    bei einem auf Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.