die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
Paragraph 303 a,
26.03.2009
31.12.2013
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vergleiche Paragraph 323 a,
Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten: