Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 300
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 300.Paragraph 300,
Das Bundesministerium für Finanzen kann einen von ihm erlassenen Bescheid unbeschadet der sich aus den §§ 293 und 294 ergebenden Befugnisse aus den Gründen des § 299 ändern oder aufheben, wenn er mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten ist. Im Fall der Aufhebung gilt § 299 Abs. 5 sinngemäß. Das Bundesministerium für Finanzen kann einen von ihm erlassenen Bescheid unbeschadet der sich aus den Paragraphen 293 und 294 ergebenden Befugnisse aus den Gründen des Paragraph 299, ändern oder aufheben, wenn er mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten ist. Im Fall der Aufhebung gilt Paragraph 299, Absatz 5, sinngemäß.
Schlagworte
Klaglosstellung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044075
Alte Dokumentnummer
N3196118129S