Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 300
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 300.
Das Bundesministerium für Finanzen kann einen von ihm erlassenen Bescheid unbeschadet der sich aus den §§ 293 und 294 ergebenden Befugnisse aus den Gründen des § 299 ändern oder aufheben, wenn er mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten ist. Im Fall der Aufhebung gilt § 299 Abs. 5 sinngemäß.
Schlagworte
Klaglosstellung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044075
Alte Dokumentnummer
N3196118129S