Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 300

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Paragraph 300,

Das Bundesministerium für Finanzen kann einen von ihm erlassenen Bescheid unbeschadet der sich aus den Paragraphen 293 und 294 ergebenden Befugnisse aus den Gründen des Paragraph 299, ändern oder aufheben, wenn er mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten ist. Im Fall der Aufhebung gilt Paragraph 299, Absatz 5, sinngemäß.