Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
Paragraph 300
19.04.1980
31.12.2002
Das Bundesministerium für Finanzen kann einen von ihm erlassenen Bescheid unbeschadet der sich aus den Paragraphen 293 und 294 ergebenden Befugnisse aus den Gründen des Paragraph 299, ändern oder aufheben, wenn er mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten ist. Im Fall der Aufhebung gilt Paragraph 299, Absatz 5, sinngemäß.