§ 3.
(1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art. (2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere
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a) | die Abgabenerhöhungen, |
b) | der Verspätungszuschlag, |
c) | die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs- und Ordnungsstrafen sowie die Kosten der Ersatzvornahme, |
d) | die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, der Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens. |
(3) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung und aller Gesetze, die Abgaben im Sinn des Abs. 1 sowie Monopole (§ 2 lit. b) regeln oder sichern.
(4) Die von den Abgabenbehörden des Bundes zu Beiträgen zu erhebenden Nebenansprüche sind Einnahmen des Bundes.