Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im Paragraph 2, Litera a, angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller "Art". (2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere
    1. Litera a
      die Abgabenerhöhungen,
    2. Litera b
      der Verspätungszuschlag,
    3. Litera c
      die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs- und Ordnungsstrafen sowie die Kosten der Ersatzvornahme,
    4. Litera d
      die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, der Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.
  2. Absatz 3,Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung und aller Gesetze, die Abgaben im Sinn des Absatz eins, sowie Monopole (Paragraph 2, Litera b,) regeln oder sichern.
  3. Absatz 4,Die von den Abgabenbehörden des Bundes zu Beiträgen zu erhebenden Nebenansprüche sind Einnahmen des Bundes.