Absatz eins,Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im Paragraph 2, Litera a, angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller "Art". (2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere
- Litera adie Abgabenerhöhungen,
- Litera bder Verspätungszuschlag,
- Litera cdie im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs- und Ordnungsstrafen sowie die Kosten der Ersatzvornahme,
- Litera ddie Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, der Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.