Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 299,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Paragraph 299,

  1. Absatz einsDie Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
    2. Litera b
      die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
  2. Absatz 2Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
  3. Absatz 3Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Absatz eins,) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Absatz eins,) befunden hat.