Absatz einsDie Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
- Litera adie Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
- Litera bdie Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.