Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 660/1989

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 289

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002

Text

Paragraph 289,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat, sofern die Berufung nicht gemäß Paragraph 278, zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie kann aber auch die Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, sofern Paragraph 276, Absatz 2, nicht entgegensteht.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.