Absatz eins,Der Vorsitzende leitet die Beratung und Abstimmung des Senates. Der Berichterstatter (Paragraph 283, Absatz eins,) gibt seine Stimme als erster, der Vorsitzende als letzter ab. Im übrigen stimmen die dem Lebensalter nach jüngeren Senatsbeisitzer vor den älteren. Kein Senatsmitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Dies gilt namentlich auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.