(2)Absatz 2,Der Berichterstatter (§ 283 Abs. 1) trägt die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen. Dann nimmt der Senat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vor und hört die Parteien, denen das letzte Wort zukommt.Der Berichterstatter (Paragraph 283, Absatz eins,) trägt die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen. Dann nimmt der Senat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vor und hört die Parteien, denen das letzte Wort zukommt.