Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 27a

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 27 a,
  1. Absatz eins,Für ein Rechtsgebilde, das
    1. Ziffer eins
      seinen Sitz im Ausland und seinen Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat,
    2. Ziffer 2
      einer inländischen juristischen Person des privaten Rechts vergleichbar ist und
    3. Ziffer 3
      nach dem Recht des Staates, in dem es seinen Sitz hat, rechtsfähig ist,
    gilt Folgendes: Erledigungen sind an dieses zu richten, soweit es nach den Abgabenvorschriften der Abgabenschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn es nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist. Die für juristische Personen geltenden Abgabenvorschriften sind auf dieses Rechtsgebilde sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Beteiligten haften für die Abgabenschulden des Rechtsgebildes im Sinn des Absatz eins,, insoweit sie bei diesem nicht eingebracht werden können, wenn das Rechtsgebilde bis unmittelbar vor dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit (Absatz eins, Ziffer 3,) seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hatte. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsgebilde seinen Sitz in einem Staat hat oder unmittelbar vor dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit hatte, der die Europäische Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum verlassen hat.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40263549

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P27a/NOR40263549

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