Absatz eins,Für ein Rechtsgebilde, das
- Ziffer einsseinen Sitz im Ausland und seinen Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat,
- Ziffer 2einer inländischen juristischen Person des privaten Rechts vergleichbar ist und
- Ziffer 3nach dem Recht des Staates, in dem es seinen Sitz hat, rechtsfähig ist,
gilt Folgendes: Erledigungen sind an dieses zu richten, soweit es nach den Abgabenvorschriften der Abgabenschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn es nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist. Die für juristische Personen geltenden Abgabenvorschriften sind auf dieses Rechtsgebilde sinngemäß anzuwenden.