Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 a

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 27 a,

  1. Absatz eins,Für ein Rechtsgebilde, das
    1. Ziffer eins
      seinen Sitz im Ausland und seinen Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat,
    2. Ziffer 2
      einer inländischen juristischen Person des privaten Rechts vergleichbar ist und
    3. Ziffer 3
      nach dem Recht des Staates, in dem es seinen Sitz hat, rechtsfähig ist,
    gilt Folgendes: Erledigungen sind an dieses zu richten, soweit es nach den Abgabenvorschriften der Abgabenschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn es nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist. Die für juristische Personen geltenden Abgabenvorschriften sind auf dieses Rechtsgebilde sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Beteiligten haften für die Abgabenschulden des Rechtsgebildes im Sinn des Absatz eins,, insoweit sie bei diesem nicht eingebracht werden können, wenn das Rechtsgebilde bis unmittelbar vor dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit (Absatz eins, Ziffer 3,) seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hatte. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsgebilde seinen Sitz in einem Staat hat oder unmittelbar vor dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit hatte, der die Europäische Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum verlassen hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40263549