(2)Absatz 2,Diese vom Bundesministerium für Finanzen ernannten Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie entsendete Mitglieder. Sie sind jedoch, sobald dies ohne Störung des Geschäftsganges der Kommission möglich ist, abzuberufen, wenn die Entsendung nachträglich vorgenommen, beziehungsweise für die ihre Mitwirkung verweigernden Personen eine Neuentsendung vollzogen wird und die entsendeten Mitglieder und Stellvertreter in die Kommission eintreten.