Absatz einsWird die Entsendung in die Kommissionen durch offenbares Verschulden einer gesetzlichen Berufsvertretung nicht rechtzeitig vorgenommen oder wird von den Entsendeten ihre ordnungsmäßige Mitwirkung verweigert, so ist die zur Ergänzung der betreffenden Kommission erforderliche Anzahl von Mitgliedern und Stellvertretern vom Bundesministerium für Finanzen zu ernennen.