Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 265,

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

§ 265.

  1. Absatz einsIhre Entsendung können ablehnen: Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder der Landtage, Geistliche der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und Ordenspersonen.
  2. Absatz 2Ihre Entsendung können ferner ablehnen: Personen, die über 60 Jahre alt oder mit hindernden Körpergebrechen behaftet sind, Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen Mitglieder einer Berufungskommission waren, während der folgenden sechs Jahre, sowie aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.
  3. Absatz 3Der Präsident der Finanzlandesdirektion entscheidet, ob die Ablehnung einer Entsendung begründet ist. Gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.