Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 264
Inkrafttretensdatum
01.03.2014
Außerkrafttretensdatum
29.12.2014
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
10. Vorlageantrag
§ 264.Paragraph 264,
(1)Absatz einsGegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
(2)Absatz 2Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
der Beschwerdeführer, ferner
jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3)Absatz 3Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4)Absatz 4Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
§ 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),Paragraph 93, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 bis 5 (Frist),
§ 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),Paragraph 93, Absatz 6 und Paragraph 249, Absatz eins, (Einbringung),
§ 255 (Verzicht),Paragraph 255, (Verzicht),
§ 256 (Zurücknahme),Paragraph 256, (Zurücknahme),
§ 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung).Paragraph 260, Absatz eins, (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung).
(5)Absatz 5Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
Im RIS seit
03.03.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2015
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40161289