Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 264, tagesaktuelle Fassung

Bundesabgabenordnung § 264

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 264

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

10. Vorlageantrag

Paragraph 264,
  1. Absatz einsGegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
  2. Absatz 2Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
    1. Litera a
      der Beschwerdeführer, ferner
    2. Litera b
      jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
  3. Absatz 3Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
  4. Absatz 4Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
    1. Litera a
      Paragraph 93, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 bis 5 (Frist),
    2. Litera b
      Paragraph 93, Absatz 6 und Paragraph 249, Absatz eins, (Einbringung),
    3. Litera c
      Paragraph 255, (Verzicht),
    4. Litera d
      Paragraph 256, (Zurücknahme),
    5. Litera e
      Paragraph 260, Absatz eins, (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
    6. Litera f
      Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 5, (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
  5. Absatz 5Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
  6. Absatz 6Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des Paragraph 262, Absatz 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (Paragraph 78,) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.
  7. Absatz 7Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40189978

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P264/NOR40189978