Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 256

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 256

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 256,
  1. Absatz eins,Berufungen können bis zur Unterzeichnung der Berufungsentscheidung, falls jedoch die Berufungsentscheidung einem Berufungssenat obliegt (Paragraph 260, Absatz 2,), nur bis zum Beginn der Beratung (Paragraph 286,) zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (Paragraph 87,) zu erklären.
  2. Absatz 2,Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, ist die Zurücknahme der Berufung nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Berufung beigetreten sind.
  3. Absatz 3,Wurde eine Berufung zurückgenommen (Absatz eins,), hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Berufungsverfahren einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044031

Alte Dokumentnummer

N3196118085S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P256/NOR12044031

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