Absatz eins,Berufungen können bis zur Unterzeichnung der Berufungsentscheidung, falls jedoch die Berufungsentscheidung einem Berufungssenat obliegt (Paragraph 260, Absatz 2,), nur bis zum Beginn der Beratung (Paragraph 286,) zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (Paragraph 87,) zu erklären.