Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 256,

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

§ 256.

  1. Absatz einsBerufungen können bis zur Unterzeichnung der Berufungsentscheidung, falls jedoch die Berufungsentscheidung einem Berufungssenat obliegt (§ 260 Abs. 2), nur bis zum Beginn der Beratung (§ 286) zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.
  2. Absatz 2Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, ist die Zurücknahme der Berufung nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Berufung beigetreten sind.
  3. Absatz 3Wurde eine Berufung zurückgenommen (Abs. 1), hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Berufungsverfahren einzustellen.