Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 256

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Paragraph 256,

  1. Absatz eins,Berufungen können bis zur Unterzeichnung der Berufungsentscheidung, falls jedoch die Berufungsentscheidung einem Berufungssenat obliegt (Paragraph 260, Absatz 2,), nur bis zum Beginn der Beratung (Paragraph 286,) zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (Paragraph 87,) zu erklären.
  2. Absatz 2,Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, ist die Zurücknahme der Berufung nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Berufung beigetreten sind.
  3. Absatz 3,Wurde eine Berufung zurückgenommen (Absatz eins,), hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Berufungsverfahren einzustellen.