Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 252,

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Text

§ 252.

  1. Absatz einsLiegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
  2. Absatz 2Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
  3. Absatz 3Ist ein Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid gemäß § 295 Abs. 3 abgeändert oder aufgehoben worden, so kann der abändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
  4. Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit nicht anzuwenden, als der dem angefochtenen Abgabenbescheid unmittelbar oder mittelbar zugrunde liegende Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid oder der zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebende Bescheid dem berufenden Haftungspflichtigen (§ 248) gegenüber nicht wirkt und der Abgabepflichtige zur Erhebung einer Berufung gegen den zugrunde liegenden oder zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz befugt war.