Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002

Text

5. Angehörige.

Paragraph 25,

Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind

  1. Ziffer eins
    der Ehegatte;
  2. Ziffer 2
    die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
  3. Ziffer 3
    die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft;
  4. Ziffer 4
    die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder.